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Die SCHUFA-Klausel berechtigt die Bank oder einen Händler, sich über Ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit
bei der sog. Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) zu erkundigen. Hiermit wird bezweckt, den
Kreditgeber vor Verlusten zu bewahren oder, wie die SCHUFA sich ausdrückt, soll ein Kreditnehmer durch
verantwortungsvolle Beratung vor übermäßiger Verschuldung bewahrt werden.
Jedes Jahr erteilt die SCHUFA rund 50 Mio. Auskünfte, die nach eigener Auskunft mehr als zu 90% positiv ausfallen.
Sieht numher der Bankangstellte Sie mit einem sorgenvollen Blick an, so ist es höchste Zeit sich zu erkundigen, wie denn Ihre
SCHUFA-Auskunft ausgefallen ist.
Gespeichert bei der SCHUFA werden folgende Angaben:
Wenngleich die SCHUFA nicht berechtigt ist, Angaben über Ihr Einkommen zu speichern, ergibt sich dies doch indirekt aus dem Ihnen
eingeräumten Dispokredit, da dieser normalerweise beim dreifachen des Nettoeinkommens liegt (und der ist selbstverständlich
bei den Kontoangaben vermerkt).
Alle Vertragspartner der SCHUFA erhalten Auskünfte und sind im Gegenzug verpflichtet, ihre Informationen an die SCHUFA
weiterzuleiten. Es handelt sich hierbei um Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben,
also Banken, Versicherungen, Bausparkassen, Leasingunternehmen, Kreditkartenanbieter, Versandhandel, Kaufhäuser usw..
Der Vertragspartner erhält dann Informationen, wenn er ein sog. berechtigtes Interesse am Empfang der Daten glaubhaft
darlegt.
Es gibt zwei Arten von Auskünften, B-Auskünfte und A-Auskünfte.
Die sog. B-Auskünfte enthalten nur Informationen über nicht vertragsmäßiges Verhalten des Kunden, da etwa ein Telekommunikationsunternehmen
lediglich zu interessieren hat, ob sich der Kunde gerade im Augenblick in Zahlungsschwierigkeiten befindet.
Daher enthält die B-Auskunft nur sog. Negativ-Merkmale.
Anders verhält es sich bei sog. A-Auskünften. Für eine Kreditvergabe, die Führung eines Girokontos mit überziehungsrahmen
sowie die Ausgabe von Kreditkarten ist es für den Kreditgeber wichtig, die gesamte Belastung des Kunden zu kennen.
Das Unternehmen erhält neben den Auskünften über Negativ-Merkmale auch zusätzliche Positiv-Informationen, wie etwa die Aufnahme
und die vertragsgemäße Abwicklung eines Kredites.
Sollte ein Kunde beid er Eröffnung eines Kontos oder bei einem Ratenkauf auf ihm nicht erklärbare Schwierigkeiten stoßen,
sollte unbedingt eien Selbstauskunft bei der SCHUFA eingeholt werden. Dies kann jeder selbst tun, und zwar (für Saarländer) bei
der
SCHUFA
Halten Sie nun die Auskunft in den Händen, dürfte in den meisten Fällen klar sein, warum der Sachbearbeiter es mit der
Bearbeitung der Ihrer Kreditanträge nicht so eilig hatte.
Für den Fall, daß der vorliegende Eintrag Ihrer Ansicht nach unberechtigt sein sollte, besteht die Möglichkeit, unzulässige
Daten löschen zu lassen oder unrichtige Angaben zu korrigieren. Was sich allerdings auf dem Papier einfach anhört,
ist in der Praxis eine äußerst komplizierte und langwiergie Angelegenheit, das die SCHUFA i.d.R. von Ihnen den
Nachweis verlangt, daß die Daten unrechtmäßig gespeichert wurden. In der Zwischenzeit besteht lediglich die Möglichkeit,
die Daten sperren zu lassen, was jedoch auch inder SCHUFA-Auskunft auftaucht mit folgender Meldung: gesperrte Daten in
überprüfung. Jeder Kreditgeber wird sich dabei das Seinige denken.
Wurde nun ein Eintrag zu Recht in die SCHUFA aufgenommen, stellt sich die Frage, nach welcher Frist eien Löschung erfolgt:
Angaben über Kreditkarten und Girokonten werden unmittelbar nach der Auflösung der Konten gelöscht. Bei Bürgschaften ist dies
ähnlich, da die Angaben unmittelbar nach Begleichung der Hauptschuld geöscht werden.
Angaben über Kredite werden volle drei Kalenderjahre nach Kredittilgung gelöscht. Auf Antrag löscht die SCHUFA die Daten
auch sofort nach Tilgung des Kredites, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß der Kredit ordnungsgemäß abgewickelt wurde.
Hätte die Bank den Kredit gekündigt, z.B. infolge eiens Zahlungsverzuges, bleibt der Eintrag die vollen 3 Jahre mit dem
Zusatz: nicht vertragsgemäße Abwicklung bestehen.
Verspätete Ratenzahlungen, Mahnbescheide, Vollstreckungen und Offenbarungseid (eidessattliche Versicherung) werden
drei Jahre nach der ersten Speicherung gelöscht, sofern alle berechtigten Forderungen beglichen wurden.
Es aknn daher jedermann nur angeraten werden, vor Eintritt in eine größere Finanzierung eine Selbstauskunft bei der SCHUFA
einzuholen, da dies mögliche unangenehme überraschungen ersparen kann.
Für den Fall, daß Ihrer Anschicht nach ein Eintrag zu Unrecht besteht und Sie sich nicht selbst mit der SCHUFA einigen
können oder wollen, bleibt lediglich der Gang zu einem Rechtsanwalt oder möglicherweise auch einer Schuldnerberatungstelle.
Quelle: City-Journal (März 2001).
Girokonot-Eröffnung, Ausgabe einer Kreditkarte, Bürgschaften, nicht vertragsgemäßes Verhalten von Kunden, Kündigung
eines Kreditvertrages, beantragte Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Lohnpfändungen, Zwangsvollstreckungen, Verkauf
von Forderungen, unbeinbringlich ausgeklagte Forderungen sowie Kündigung eines Griokontos aufgrund missbräuchlicher Nutzung
durch den Kunden und Scheckkaarten- oder Kreditkartenmissbrauch.
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung Rhein-Saar GmbH
Saaruferstraße 16
66117 Saarbrücken
Bei Verlust sofort melden bei:
Sparkasse Saarbrücken: 49 (0) 681 - 504 23 45
Außerhalb der öffnungszeiten: Sperrnotruf +49 116 116
Für Kreditkarten gilt außerdem: 49 (0) 681 93 76 45 99
PLUSCARD GmbH |
Telefon: 06 81/504-0 Telefon: 06 81/93 76 45 99 Weltweit: 0180 513 25 25 |
Telefax: 06 81/ 93 76 44 44 |
Telex: 442 1112 |
1% | Trübung der Isolierglasscheiben |
5% | Fehlen einer Sandkiste auf dem Kinderspielplatz |
5% | Putz- und Farbablösung von den Wänden im Treppenhaus |
5% | Feuchtigkeit im Kellerraum |
6% | Undichtigkeit und Beschlagen der Doppelfenster |
7% | Lärmbelästigung druch einen Waschsalon im Haus |
8% | Erhebliche Lärmbelästigung druch Flugzeuge | 10% | Teilweise Hellhörigkeit der Wohnung | 10% | Schlechter Fernsehempfang | 10% | Vermeidbarer Kinderlärm während der allgemeinen Ruhezeiten | 10% | Keine Nutzungsmöglichkeit von Waschküche und Trockenraum | 10% | Feuchtigkeit in der Wohnung | 15% | Fehlende Wohnungstür | 17% | Klopfgeräusche in der Zentralheizung | 20% | Empfindliche Feuchtigkeit in der Wohnung | 20% | Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Feuchtigkeit und Schimmelpilz | 20% | Begrenzung der Heizungstemperatur im Winter auf unter 20 Grad Celsius | 20% | Erhebliche Lärmbelästigung durch Nichterfüllung der baulichen Mindestanforderungen an den Schallschutz | 20% | Unbenutzbarkeit der Badewanne | 20% | Geräuschbelästigung durch defekte Maschinen | 20% | Ausfall der Schlafzimmerheizung im Februar | 20% | Belästigung durch Baulärm, Staub und Abgase aus der unmittelbaren Nachbarschaft | 20% | Teilweise Schwarzfärbung der Küchenwand wegen undichter Fenster und dadurch entstandener Feuchtigkeit | 20% | Lärmgestörte Nachtruhe | 25% | Aufall der Heizungsanlage | 25% | Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück | 25% | Wasserschäden an Wohnzimmerdecke und Wänden | 25% | Wärmeverlust von 25% wegen mangelnder Isolierung | 30% | Ständige Kälte des Fußbodens wegen mangelhafter Wärmedämmung des Kellerdecke und fehlender Querlüftungsmöglichkeit | 30% | Unbenutzbarkeit des Wohnzimmers wegen Einsturzgefahr infolge eines Wasserschadens | 30% | Durchschnittstemperatur von 15 Grad Celsius im Wohnzimmer | 30% | Störung der Nachtruhe durch Lärmbelästigung aus einer Diskothek | 37% | Erhebliche Lärmbelästigung durch eine Gaststätte bis 1:00 Uhr nachts | 50% | Durchfeuchtung des Teppichbodens und Tropfwasserbildung an der Ecke aufgrund erheblicher Feuchtigkeit in der Wohnung | 50% | Häufiger Heizungsausfall über einen längeren Zeitraum hinweg | 50% | Heizungsausfall im Winter | 56% | Gesundheitsgefährdend überhöhte Formaldehydkonzentration in der Wohnung | 60% | Extreme Lärmbelästigung durch Bauarbeiten | 80% | Unbenutzbarkeit der einzigen Toilettein der Wohnung | 80% | Durchfeuchtung, Versandung und erheblicher Gestank aufgrund einer überschwemmung über zwei bis drei Wochen | 100% | Totalausfall der Heizung von Septemer bis Februar | 100% | Unbewohnbarer Zustand der Wohnung |
Verjährungsfrist bei Schönheitsoperationen
Der Eigentümer einer Wohnung teilte seiner ehemaligen Mieterin - ein Jahr nach deren Auszug - brieflich mit, dass sie für unterbliebene
Schönheitsreperaturen aufkommen müsse. Allem Anschein nach war das Versäumnis nicht aufgefallen, da sich bis data kein
anderer Mieter für die Wohnung interessiert hatte. Da solche Ansprüche jedoch nach sechs Monaten verjährt sind, kam der Eigentümer mit seiner
Forderung nicht durch.
OLG Koblenz, Az.: 9 U 1480/00 ID 23911
Schadensersatz für unerwünschte Faxwerbung
Unternehmen, die unaufgefordert und unerwünschte Faxwerbung erhalten, können dem nun ein Ende machen. Gemäß Urteil des
AG Würzburg hat die Firma in einem solchen Fall Anspruch auf Schadensersatz: So wurden pro unerwünschtem Fax
Bearbeitungsgebühren und Kosten für Papier und Druckerpatrone i.H.v. 19,63 € plus Mehrwertsteuer berechnet.
AG Würzburg, Az.: 18 C 3356/01 ID 24350